Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Um Jedem den Zugang zu notarieller Dienstleistung zu ermöglichen, sind die Gebühren nicht aufwandsbezogen, sondern errechnen sich nach dem Wert des jeweiligen Geschäfts. Mit Hilfe der Gebührentabelle lässt sich die einem jeden Wert zugeordnete Gebühr ermitteln. Für bestimmte Leistungen fallen zusätzlich Treuhand-, Vollzugs- oder Betreuungsgebühren an. Zuverlässig lassen sich die Kosten erst ermitteln, wenn der Urkundstext und damit die zu bewertenden Regelungen und gebührenpflichtigen Zusatzleistungen feststehen. Hinweise und Beispiele für eine erste Orientierung finden Sie hier:

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Wenn Sie hinsichtlich Tag und Uhrzeit flexibel sind, ist ein Termin in aller Regel innerhalb von drei Wochen möglich. Ist es einmal besonders eilig, versuchen wir natürlich, auch einen sehr kurzfristigen Termin zu ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass bei einem sogenannten Verbrauchervertrag, bei dem auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer beteiligt sind, zwingend mindestens vierzehn Tage zwischen dem Erhalt eines notariellen Vertragsentwurfes und der Beurkundung liegen müssen.

Selbstverständlich erhalten Sie im Rahmen einer Beurkundung die erforderliche und gewünschte Beratung; diese Tätigkeit wird nicht gesondert berechnet, sondern ist mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Aber auch bei Beratungsbedarf ohne konkrete Beurkundungsabsicht im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege sind wir für Sie da. Kommt es nicht zu einer Beurkundung, fällt dann allerdings eine Gebühr an, deren Höhe sich nach dem Gegenstand der Beratung und deren Umfang und Schwierigkeit richtet. Sollten Sie Beratungsbedarf im Rahmen einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeit haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

In aller Regel erhalten Sie von uns vor dem Termin einen Entwurf der zu beurkundenden Erklärungen. Um diesen erstellen zu können, benötigen wir von Ihnen bestimmte Angaben. Wir übermitteln Ihnen im Vorfeld ein entsprechendes Datenblatt, das Sie uns möglichst bald ausgefüllt zurückschicken. Zum Termin bringen Sie bitte Personalausweis oder Reisepass mit. Bei Immobilienverträgen benötigen wir außerdem Ihre Steueridentifikationsnummer, bei Testamenten und Eheverträgen Ihre Geburtenregisternummer.

Wir fertigen für Sie Unterschriftsbeglaubigungen und Vertretungsbescheinigungen in englischer Sprache. Wenn der Text von Ihnen vorbereitet ist, sind auch Beurkundungen in englischer Sprache möglich.

Bei der Beglaubigung einer Kopie bestätigt der Notar deren Übereinstimmung mit der Hauptschrift. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift bestätigt der Notar, dass die erklärende und die unterzeichnende Person identisch sind. Die Beglaubigung bezieht sich nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht auf den Urkundeninhalt.

Bei einer Beurkundung findet vor dem Notar eine mündliche Verhandlung statt; der Notar entwirft selbst nach Klärung des Sachverhalts die Erklärungen der Parteien oder überprüft von diesen vorbereitete Erklärungen. Sodann wird der Beurkundungstext den Beteiligten vorgelesen und von diesen und dem Notar unterschrieben.

Sie können mit jedem Anliegen zu jedem Notar in ganz Deutschland gehen. Der Notar darf allerdings bei Auswärtsbeurkundungen seinen Amtsbereich (in Baden-Württemberg ist das der Landgerichtsbezirk) nur in Ausnahmefällen und den Oberlandesgerichtsbezirk nur in ganz besonderen Fällen und grundsätzlich nur mit Genehmigung der Präsidenten beider Oberlandesgerichte verlassen.

Sind an einer Beurkundung mehrere Personen beteiligt, wählt in der Regel derjenige den Notar aus, der die Kosten trägt.